FAQs
Eine Sammlung wichtiger Grundbegriffe
![]() | Was bedeutet Tonnagesteuer? |
Die Feststellung des gewerblichen Gewinns der Gesellschaft und die Zurechnung der Gewinnanteile auf die Gesellschafter als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgt im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Zunächst wird auf Ebene der Gesellschaft der Gewinn ermittelt. Sodann wird den Gesellschaftern ein entsprechender Anteil am Gewinn bzw. Verlust zugewiesen.
Seit 1999 haben Seeschifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit, zu einer pauschalen Gewinnermittlung zu optieren, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind. Zielsetzung der Tonnagesteuer ist eine Stärkung des Schifffahrtsstandortes Deutschland. So ist unter anderem eine Anwendungsvoraussetzung, dass die Bereederung des Schiffes aus Deutschland zu erfolgen hat und das Schiff überwiegend in das inländische Schiffsregister eingetragen ist.
Die Höhe der Steuer wird pauschaliert festgestellt und ist damit nicht vom tatsächlichen Ergebnis der Gesellschaft oder der Höhe der Ausschüttungen abhängig. Vielmehr richtet sie sich nach der sog. Nettoraumzahl des Schiffes, die im Wesentlichen den Raumgehalt erfasst.
Die Vorteile der Tonnagesteuer liegen in der außerordentlich niedrigen Steuerbelastung:
Auf eine Kommanditbeteiligung in Höhe von EUR 100.000 fallen selbst beim Spitzensteuersatz in der Regel lediglich eine Steuerbelastung von ca. EUR 200 p.a. und dies vollkommen unabhängig davon, in welcher Höhe Ausschüttungen vereinnahmt werden.
Eine weitere Besonderheit der Tonnagesteuer ist die Besteuerung bei der Veräußerung des Schiffes, bei der der sog. Unterschiedsbetrag und nicht der tatsächliche Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Der Unterschiedsbetrag ist der beim Wechsel zur Tonnagesteuer festgestellte Unterschied zwischen dem Verkehrs- und dem Buchwert des Schiffes. Durch diese pauschalierte Feststellung der Besteuerung bei der Veräußerung des Schiffes resultieren in der Regel weitere erhebliche Vorteile für den Anleger.
Was ist ein "Kombinationsmodell"?
Das so genannte „Kombinationsmodell“ wird es für Schiffsbestellungen - die nicht der unten gennanten Übergangsregelung unterliegen - ab 2006 nicht mehr geben. Zukünftig ist für Schiffe mit Bestelldatum nach 2005 im Jahr der Ablieferung zu entscheiden, ob die Tonnagesteuer oder die normale Besteuerung angewendet werden soll. Vor Indienststellung des Schiffes erwirtschaftete Gewinne werden nicht besteuert; Verluste sind nicht abzugsfähig. Die Wahl der Besteuerungsart gilt für 10 Jahre. Für Bestellungen bis zum 31.12.2005 gilt eine Übergangsregelung bis Anfang 2007. Im Endeffekt bedeutet dies, dass für Schiffsprojekte die in 2004 angeboten werden, letztmalig für drei Jahre (2004-2006) negative steuerliche Ergebnisse geltend gemacht werden können. Dies verringert sich für Schiffe des Jahres 2005 auf zwei Jahre (2005 und 2006) sowie für Schiffe des Jahres 2006 auf ein Jahr (2006); bevor jeweils zum 01. Januar 2007 zur Tonnagesteuer optiert wird.
Beispielsberechnung
Anlagekapital: 100.000 €
Ausschüttung 8.000 €
Tonnagegewinn 220 €
Steuerlast bei 48 % Steuersatz 105 €
Nettokapitalzufluss 7.895 €
Daher kann man davon sprechen, dass die jährlichen Ausschüttungen (in der Regel beginnend mit 8 %) nahezu steuerfrei vereinnahmt werden.
![]() | Was sind Doppelbesteuerungsabkommen? |
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind bilaterale Vereinbarungen zwischen Deutschland und den jeweiligen Belegenheitsland der Immobilien, durch die eine Doppelbesteuerung der steuerlichen Ergebnisse sowohl in Deutschland als auch im Ausland vermieden werden soll. Die DBA regeln somit im Fall konkurrierender Steueransprüche mehrerer Staaten, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht bzw. in welchem Umfang das andere Land auf die Besteuerung verzichtet. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat gibt es zwei unterschiedliche Methoden
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnungsmethode werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerlast angerechnet.
Freistellungsmethode
Bei der Freistellungsmethode werden die Erträge von der Besteuerung in Deutschland freigestellt und nur für den sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Durch die Besteuerung im Belegenheitsland der Immobilie(n) hat der Anleger die Möglichkeit, von den dortigen steuerlichen Freibeträgen/-grenzen und niedrigen Steuersätzen zu profitieren. Er hat damit die Möglichkeit, hohe Beteiligungssummen zu investieren, ohne darauf im Ausland Steuern zahlen zu müssen. In Deutschland werden die Einkünfte lediglich zur Feststellung des Einkommensteuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.
Für Anleger, die bereits Ihre inländischen Freibeträge ausgeschöpft haben, ist es durchaus interessant, auch die ausländischen Steuerfreibeträge auszuschöpfen. Wenn man mehrere Länder im Portfolio kombiniert, können insgesamt Anlagebeträge von über € 100.000,-- steuerfrei Vorort vereinnahmt werden.
Steuersituation USA
Die Gewinne sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Der amerikanische Steuersatz des Kommanditisten richtet sich nach der Höhe der ihm zuzurechnenden Einkünfte (anteiliges steuerliches Ergebnis). Die Versteuerung erfolgt in unterschiedlichen Progressionsstufen. Es gilt ein persönlicher Steuerfreibetrag von US-$ 3.100 (2004). In den USA findet ein Stufentarif von derzeit 10 % bis 35 % Anwendung. Auf Grund de Freibetrages ist es möglich Beteiligungssummen von ca. US-$ 50.000 steuerfrei anzulegen.
Steuersituation Niederlande
Die Gewinne aus der Beteiligung sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. In den Niederlanden werden sie pauschal besteuert. Ausgangspunkt der Besteuerung ist das durchschnittlich gebundene Vermögen der einzelnen Gesellschafter, auf das eine fiktive Rendite von 4% unterstellt wird. Diese wird mit 30% besteuert und resultiert in einem Steuersatz von 1,2% bezogen auf das durchschnittlich gebundene Vermögen. Auf Grund einer Nichtveranlagungsgrenze sind Beteiligungssummen bis rund EUR 20.000 (Ledige) und ca. EUR 40.000 (verheiratet) in den Niederlanden sogar steuerfrei.
Steuersituation Kanada
Die Gewinne sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Der kanadische Steuersatz des Kommanditisten richtet sich nach der Höhe der ihm zuzurechnenden Einkünfte (anteiliges steuerliches Ergebnis) und liegt zwischen 23,68% bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu CAD 35.000 und 42,92% bei einem zu versteuernden Einkommen von CAD 113.804 und darüber. Derzeit unterliegen damit Beteiligungen bis zu ca. CAD 190.000 dem Eingangssteuersatz von 23,68%.
Steuersituation Österreich
Die Gewinne sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Der österreichische Steuersatz des Kommanditisten richtet sich nach der Höhe der ihm zuzurechnenden Einkünfte (anteiliges steuerliches Ergebnis). Die Versteuerung erfolgt in unterschiedlichen Progressionsstufen. Einkünfte bis EUR 3.640 (ab 1.1.2005 EUR 10.000) unterliegen einem Steuersatz von 0 %. Danach findet ein Stufentarif von derzeit 38,3 % bis 50 % Anwendung. Auf Grund dieses Freibetrages ist es möglich Beteiligungssummen über EUR 100.000 steuerfrei anzulegen.
Ohnehin bieten die genannten Märkte im Vergleich zu Deutschland interessante Anlagealternativen. Darüber hinaus reduzieren Sie durch eine breite Streuung Ihr Anlagerisiko und optimieren dadurch Ihr Vermögensportfolio und erzielen durch die Ausnutzung der diversen Freibeträge überdurchschnittliche Netto-Renditen.
Angesichts der Komplexität des Steuerrechts im In- und Ausland kann diese Kurzinformation keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen.
![]() | Welche Schenkungs-und Erbsachftsteueraspekte gibt es? |
Unterschiedlichen Schätzungen zufolge werden in den nächsten zehn Jahren über 2 Billionen Euro im Wege der (vorweggenommenen) Erbschaft bzw. Schenkung an die nächsten Generationen weitergereicht. Dabei werden im Erbfall ca. € 230.000 weitergegeben. Aus diesem Grunde macht es Sinn, eine Besteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Der „normale Fall“ in der Praxis
Wird das Vermögen von einem Elternteil auf ein Kind übertragen, so beträgt der Freibetrag 205.000 € (ohne Berücksichtigung des persönlichen Versorgungsfreibertrag). Bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 500.000 € würden die restlichen 295.000 € mit einem Steuersatz von 15 % belastet, d.h. es sind € 44.250 an Steuern zu zahlen. Durch vorsorgende Maßnahmen kann die nochmalige Besteuerung des Vermögens vermieden bzw. reduziert werden. Experten zufolge wird mehr als die Hälfte der anfallenden Erbschaft- und Schenkungssteuer unnötig gezahlt.
Es stehen für Sie zwei Broschüren zum Thema Erbschafts- und Schenkungsplanung bereit. Darin finden Sie erste Informationen zur
persönlichen und sachlichen Steuerpflicht,
Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und
Berechnung der Steuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuerklassen
Wir senden Ihnen die genannten Informationen gerne zu.
Angesichts der Komplexität und Vielfalt einer Erbschaft bzw. Schenkung und deren Besteuerung sowie der unterschiedlichen persönlichen Situation können diese Informationen eine individuelle und steuerliche Beratung nicht ersetzen.
![]() | Wie nutz ich die Reinvestitionsmöglichkeit zur Übertrag stiller Reserven? |
Die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter eines Betriebsvermögens realisierten Gewinne können nach § 6b/ 6c EStG steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter des veräußernden Unternehmers/Mitunternehmers übertragen werden. Soweit eine Reinvestitionsmöglichkeit im bereits zuzurechnenden Betriebsvermögen nicht besteht, können die realisierten stillen Reserven in eine Rücklage gemäß § 6b/6c EStG eingebracht werden. Dies trifft insbesondere
bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten,
bei Gewerbetreibenden und
bei Angehörigen freier Berufe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zu.
Dies gilt nur für Rücklagen, die nach dem 31.12.2001 gebildet wurden. Diese müssen aber innerhalb von vier Jahren aufgelöst werden. Sollte sodann keine Neuinvestition erfolgen, drohen zur bestehenden Steuerlast zudem Steuerzuschläge. Durch Reinvestition in eine Beteiligung an einer gewerblichen Fondsbeteiligung kann diese Rücklage sofort steuerneutral übertragen werden.
Hochinteressant sind Fondsbeteiligungen die einen Übertragungsfaktor von bis 400% besitzen. Das heißt, mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft von EURO 100.000,- kann eine Rücklage gemäß §§ 6b/6c EStG in Höhe von ca. EURO 400.000,- übertragen werden
Vorteile auf einen Blick
Liquiditätsersparnis statt Steuerzahlung durch Vermeidung einer sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bzw. der steuerpflichtigen Auflösung von Rücklagen gemäß §§ 6b/6c EStG. Die verbleibende Liquidität, aus Verkaufsgewinn abzüglich Eigenkapitalanteil der Fondsbeteiligung, ist regelmäßig bei weitem höher als die verbleibende Liquidität nach bloßer Versteuerung ohne erneute Investition, d.h. nur geringer Kapitaleinsatz bei hohem Übertragungsfaktor.
Die auf die Gewinne aus der Beteiligung anfallenden Steuerzahlungen, die sich aus der Auflösung der §§ 6b/6c EStG-Rücklage in der Ergänzungsbilanz nach Verrechnung mit den Ergebnissen aus der Hauptbilanz der Fondsgesellschaft ergeben, können (ganz oder teilweise) durch die Ausschüttungen beglichen werden.
Eine komfortable Beteiligungsform: Das gesamte Immobilienmanagement sowie die steuerliche Bearbeitung werden von einem erfahrenen Fondsmanagement und deren Beratern durchgeführt.
Es steht für Sie eine Broschüren zum Thema Übertragung stiller Reserven gemäß § 6b, 6c EStG bereit. Darin finden Sie steuerliche Grundlagen, Übersicht über Übertragungsmöglichkeiten und eine Beispielberechnung.
Wir senden Ihnen die genannte Broschüre gerne zu.
Angesichts der Komplexität und Vielfalt einer §§ 6b/6c EStG-Reinvestitionsmöglichkeit sowie der unterschiedlichen persönlichen Situation können diese Informationen eine individuelle und steuerliche Beratung nicht ersetzen.
![]() | Wie werden Abfindungen besteuert? |
Wer nach entsprechender Betriebszugehörigkeit früher als geplant aus dem Unternehmen ausscheidet, erhält i. d. R. eine Abfindung.
Abfindungs-Besteuerung nach § 34 EStG
Jeder Abfindungsempfänger hat einen Freibetrag, der mit steigendem Alter und Beschäftigungsdauer ansteigt. Abfindungen werden nach § 34 EStG begünstigt. Der jenige Teil der Abfindung, der den Freibetrag übersteigt – und das ist der Großteil – unterliegt der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. (Fünftelregelung).
Steuern werden nur auf ein Fünftel der Einnahmen des Jahres berechnet und das Ergebnis sodann mit fünf multipliziert (vereinfacht ausgedrückt). Die Steuerprogression wird dadurch etwas geringer.
Trotzdem wird die Abfindung mit einem Großteil an Steuern belastet. Mittels einer Fondsbeteiligung können die Basiseinkünfte (Jahreseinkommen) reduziert werden, so dass sich die zu zahlende Steuer auf die Abfindung aufgrund der progressiven Besteuerung nach § 34 EStG drastisch vermindert.
Wenn Sie sich für das Thema Abfindungen mit seinen Auswirkungen unter Einbeziehung entsprechender Beteiligungsmöglichkeiten informieren wollen, so wenden Sie sich gerne an uns.
Angesichts der Komplexität und Vielfalt einer Abfindung und deren Besteuerung sowie der unterschiedlichen persönlichen Situation können diese Informationen eine individuelle und steuerliche Beratung nicht ersetzen.


